Zur Zusammenfassung: Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten das Arbeitslosengeld II; nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld.
Die Leistungen entsprechen in der Regel dem Niveau der Sozialhilfe. Sie werden – genau wie dort - soweit wie möglich pauschaliert. Seit 2006 gibt es bundesweit nur noch eine Pauschale:
Das Arbeitslosengeld II (ALG II) beträgt 351 Euro monatlich in den alten und neuen Bundesländern. Das Sozialgeld beträgt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr beträgt bundeseinheitlich 281 Euro. Hinzu kommen Unterkunfts- und Heizkosten, soweit sie angemessen sind.
Eigenes Vermögen wird bei der Bedürftigkeitsprüfung angerechnet, wenn es die jeweiligen Freibeträge übersteigt.
Die Freibeträge bei der Anrechnung von Arbeitseinkommen, also die Grenzen für den Zuverdienst, werden gegenüber der früher geltenden Sozialhilfepraxis angehoben. Dies, um stärkere Arbeitsanreize zu schaffen.
Beim Übergang von Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II (ALG II) wird ein auf zwei Jahre befristeter Zuschlag gezahlt. Dieser wird nach dem ersten Jahr halbiert.
Quelle: www.sozialhilfe24.de
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