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Mittwoch, 6. Juli 2011

Gericht bestätigt Glücksspielverbot für Arme

Toto-Lotto Niedersachsen darf auch weiterhin Menschen mit geringem Einkommen oder Überschuldung nur eingeschränkt bei Glücksspielen mitmachen lassen. Allerdings ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, die Kunden genau zu überprüfen. Eine entsprechende einstweilige Verfügung bleibt aufrechterhalten, entschied das Landgericht Oldenburg.
Grundsätzlich dürfen zwar auch Hartz-IV-Empfänger Lotto spielen oder Sportwetten abschließen. Das Verkaufspersonal müsse aber auf Hinweise auf Überschuldung oder mangelndes Einkommen reagieren, so die Richter. Bei Verstößen drohen sonst bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld.

Private Anbieter sehen Staatsmonopol als nicht gerechtfertigt an

Toto-Lotto Niedersachsen wollte vor dem Gericht durchsetzen, dass das Verbot wieder aufgehoben wird. Das Unternehmen darf seit April keine Sportwetten an Personen verkaufen, deren Spieleinsätze - wie es heißt - in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen. Die Klage angestrengt hatte der private Sportwetten-Anbieter Tipico aus Malta. Hintergrund sind die Regelungen des Glücksstaatsvertrages in Deutschland, der derzeit überarbeitet wird: Der Vertrag garantiert dem Staat bisher eine weitgehende Monopolstellung im Glücksspielbereich.
Dagegen wehren sich private Anbieter, die in der Branche ebenfalls auf gute Geschäfte hoffen. Sie argumentieren, dass das staatliche Monopol daran gekoppelt ist, dass der Staat den Jugend- und Spielerschutz vernünftig sicherstellt. Bei verschiedenen von Tipico durchgeführten Testkäufen seien jedoch Minderjährigen und offenkundig Überschuldeten Wettscheine und Lose verkauft worden.
Lotto-Niedersachsen hatte bereits im April angekündigt, alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen.

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