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Widerspruch einlegen


Hartz IV: Neue Regelungen mit Grundgesetz vereinbar?

Gegen Bescheide weiterhin Widerspruch einlegen

Am 1. April 2011 ist das neue Hartz IV-Gesetzespaket in Kraft getreten - es gilt rückwirkend zum 1. Januar 2011. Wesentliche Ergebnisse der Gesetzesänderung sind die neuen Regelbedarfe von 364 Euro (Singles) bzw. 328 (Paare) für Erwachsene und das Bildungspaket für Kinder.
Zweifelhaft ist, ob der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 umgesetzt hat.  Diese Frage wird das Gericht nur selbst beantworten können.
Gegen Bescheide, mit denen Leistungen seit 1.1.2011 bewilligt werden, sollten die Empfänger deshalb Widerspruch einlegen. Dieser sichert alle Ansprüche ab dem 01.01.2011, die sich aus einer Entscheidung des BVerfG ergeben können.
Bitte beachten Sie unbedingt die unten stehenden Hinweise zum Formular.


Hinweise

  • Das Schreiben ersetzt keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaft.
  • Der Text sollte in der vorliegenden Form nur verwendet werden, wenn ansonsten keine weiteren Probleme mit der Bewilligung (z. B. Kosten der Unterkunft, Anrechnung von Einkommen etc.) bestehen. Sollte es weitere Probleme geben, kann der Text des Musterwiderspruchs nach der Begründung zum Widerspruch gegen das eigentliche Problem zusätzlich eingefügt werden.
  • Die Bewilligung von Leistungen erfolgt mit jedem Bescheid nur für einen bestimmten Zeitraum. In der Regel sind dies sechs Monate. Der Widerspruch gilt nur für den bewilligten Zeitraum. Im Antrag wird das Jobcenter aufgefordert, nachfolgende Bescheide für vorläufig zu erklären. Tut es das nicht, muss gegen jeden weiteren Bescheid erneut Widerspruch eingelegt werden. Ansonsten drohen empfindlicheNachteile.
  • Das Jobcenter kann, muss jedoch den Widerspruch nicht, wie beantragt, ruhen lassen. Gegen einen Widerspruchsbescheid ist innerhalb der genannten Rechtsmittelfrist Klage zu erheben. Die Klage kann am zuständigen Sozialgericht selbst erhoben werden oder mit Hilfe der dortigen Rechtsantragsstellen. Dafür sollte das Widerspruchsschreiben vorgelegt werden. Zudem sollte ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung gestellt werden.
  • Sollte es Probleme geben, die sich nicht ohne weiteres erschließen, sollte Kontakt zur zuständigen Gewerkschaft aufgenommen werden, damit geprüft wird, welche weiteren Maßnahmen notwendig sind.
Quelle: 
http://www.dgb.de/themen/++co++2ef45166-0d1d-11e0-5e71-00188b4dc422