Eine bessere Ausbildung erhöht die Chancen am Arbeitsmarkt, und viele Erwerbslose nutzen die Zeit der Arbeitslosigkeit für einen Schulbesuch. Wer dafür Leistungen nach dem Bundes-Ausbildungsförderungs-Gesetz (BAföG) erhält, muss diese auf das ALG 2 anrechnen lassen. Das bestätigte vor Kurzem das Bundesverfassungsgericht im Fall einer Hartz IV-Empfängerin, die eine kostenpflichtige Ausbildung an einer privaten Berufsfachschule absolvierte. Sie erhielt Leistungen nach dem BAföG, welche die Sozialbehörde als Einkommen anrechnete.
Auf ihre Klage entschied schließlich das Bundessozialgericht, dass dies rechtens sei. Nach dem BAföG sei lediglich eine Pauschale von 20 Prozent des Gesamtbedarfs für ausbildungsbestimmte Kosten als zweckbestimmtes privilegiertes Einkommen abzuziehen. Die Schulgebühren seien nicht zusätzlich absetzbar. Die Karlsruher Richter teilten diese Auffassung und lehnten die Verfassungsbeschwerde der Dame ab (Az.: 1 BvR 2556/09).
Quelle: TARGOBANK AG & Co. KGaA
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen